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Liefer- und Geschäftsbedingungen der Fa. Friedrich Neckermann GmbH,
EG-Schlacht- und Zerlegebetrieb, 97239 Aub, Rothenburger Str. 1

1. Vorbemerkung

1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künf- tigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Als zugesichert gelten nur schriftlich bestätigte und als solche bezeichnete Eigenschaften.

2. Leistung und Gefahrübergang

2.1. Inhalt und Umfang unserer Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages.

2.2. Ort unserer Leistung und der Gegenleistung des Kunden ist der Standort unseres Betriebes in Aub (= Erfüllungsort).

2.3. Bei Lieferung von Waren an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Leistungsstörung

3.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus uner- laubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

3.2. Bei Teilverzug bzw. Teilunmöglichkeit - wenn von uns zu vertreten - wird das Recht des Kunden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit oder Rücktritt vom ganzen Vertrag ausgeschlossen, es sei denn die teilweise Vertragserfüllung hat für ihn kein Interesse mehr.

3.3. Bei nicht von uns zu vertretenden Leistungsverzögerungen (Streik, behördliche Anweisungen, Witterungseinflüsse usw.) wird die Leistungszeit ange- messen verlängert oder es steht uns das Recht zu, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ab Betrieb netto ohne Mehrwertsteuer.

4.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

4.3. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags im Zusammenhang stehende Kosten sind vom Besteller zu tragen.

4.4. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind rechtskräftig festgesetzt oder von uns schriftlich an- erkannt.

4.5. Wir sind berechtigt, die Aufrechnung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund, ob fällig, gleichartig, betagt oder abgetreten - mit dessen Forderungen gegen uns zu erklären.

4.6. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtli- chen Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns daneben, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind wir berechtigt, unsere bis dahin erbrachten Leistungen mit sofortiger Fällig- keit zu berechnen.

4.7. Vertreter haben kein Inkasso.

4.8. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung - insbesondere auch bis zur Einlösung zahlungshal- ber angenommener Schecks und Wechsel - aller unserer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden gegenwärtig und zukünftig zustehender Forde- rungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders be- zeichnete Forderungen geleistet werden. Der so vereinbarte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Nebenkosten (Zinsen, Verpackungs-, Transportkosten u. dgl.) unserer Lieferungen.

5.2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zu verwahren, instandzuhalten, zu versichern und gegebenen- falls zu reparieren.

5.3. Be- und Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die hierdurch entstandene neue Ware dient zu unserer Si- cherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum bei Verarbeitung/Verbindung/Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Die aus der Verbindung/Verarbeitung/Vermischung entstehende neue Sache ist ebenfalls Vorbehaltsware in Höhe unseres Miteigentumsanteils und unterliegt den Regelungen dieser Bedingungen, und zwar solange, als unser Rechnungswert nebst Nebenkosten nicht an uns gezahlt worden ist bzw. die Saldoforderungen ausgeglichen sind. Der Kunde ist lediglich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur solange, als er uns ge- genüber nicht in Verzug ist und er sich seinerseits das Eigentum bis zur Zahlung seiner Verkaufsforderung vorbehält. Die Forderung des Kunden aus Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt nur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen, einschließlich Saldoforderungen gegen ihn, an uns abgetreten, gleich, ob sie ohne oder nach Verarbeitung und dergleichen weiterverkauft wurde, und zwar in Hö- he des Rechnungswertes nebst Nebenkosten der von uns an ihn gelieferten Ware. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen, jedoch nur auf unsere Rechnung einzuzie- hen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie etwaige zur Einziehung erforderlichen Auskünf- te und Unterlagen heraus- bzw. anzugeben.

5.4. Für uns bestehende Sicherungen werden auf Verlangen des Kunden insoweit freigegeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um 15 % über- steigt.

5.5. Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.6. Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder sonst in vertragswidriger Weise mit der Vorbehaltsware verfährt.

5.7. Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware er- lischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

6. Gerichtsstand

6.1. Bei Vertragsschluß mit einem Kaufmann gilt als Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch im Wechsel- oder Scheckprozeß Würzburg (Landgericht) bzw. Ochsenfurt (Amtsgericht) vereinbart.

6.2. Es gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 findet keine Anwendung.

7. Unwirksamkeit

Sollte eine einzelne Bestimmung in diesen Bedingungen oder im Rahmen der übrigen vertragsgegenständlichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Beteiligten unter Zugrundelegung ihres Regelungszweckes durch eine andere wirksame zu ersetzen.

Friedrich Neckermann GmbH
EG Schlacht-und Zerlegebetrieb
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